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Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Höhe der Gebühren richtet sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem Streitwert. In sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie Straf- und Bußgeldsachen bestehen so genannte Betragsrahmengebühren. Die voraussichtlichen Kosten für eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung können im Vorfeld erfragt werden. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, wird die Korrespondenz mit dieser übernommen und ggf. die Deckungszusage der Versicherung für die Mandanten eingeholt.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines Verfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Bei der Antragstellung und dem Ausfüllen der erforderlichen Formulare sind wir Ihnen gerne behilflich.

Die Kosten für eine Erstberatung von Verbrauchern liegen zwischen 40,- und 190,- € zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Für Bürger mit geringem Einkommen besteht unter Umständen die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Der hierfür erforderliche Berechtigungsschein wird von dem zuständigen Amtsgericht erteilt. Dort sind auch die entsprechenden Antragsformulare erhältlich.

Die Kosten für Verfahren in der Türkei richten sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit. Die Gebühren werden im Einzelfall mit den jeweiligen Rechtsanwälten bzw. Kooperationspartnern in der Türkei vereinbart. In der Regel liegen die von uns vereinbarten Gebühren erheblich unter den Gebührenempfehlungen der Rechtsanwaltskammern in der Türkei. Hierbei sind eventuelle zusätzliche Kosten für Übersetzungen und Zustellungen im Ausland zu berücksichtigen. Darüber hinaus fallen für die notarielle Bevollmächtigung der Anwälte in der Türkei zusätzliche Kosten an. In Scheidungs- und Anerkennungsverfahren sind die Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Anerkennung und Bevollmächtigung von zwei Anwälten in der Türkei für die Parteien geringer.

Bei Fragen zur Höhe von entsprechenden Kosten sowie der weiteren Einzelheiten nehmen Sie bitte Kontakt auf.


Die Kosten für Übersetzungen bestimmen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz). Danach beträgt der Zeilenpreis (55 Anschläge in der Zielsprache einschließlich Leerzeichen):
- 1,25 €
- 1,85 € wenn die Übersetzung insbesondere bei Verwendung von
Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes
erschwert ist
- 4,00 € bei außergewöhnlich schwierigen Texten

Das Mindesthonorar für eine Übersetzung beträgt 15,- €

Bei umfangreichen oder schwierigen Übersetzungen wird üblicherweise ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

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